Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat
per Rundschreiben vom 29. Dezember 2010 die
Wiedereinführung der Förderung von
Einzelmaßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung
in den Programmen 151, 152 und 430 zum 1.
März 2011 angekündigt.
Im Rahmen der Wiedereinführung der Förderung
von Einzelmaßnahmen stellt die KfW die Förderbedingungen
um. Ab 1. März wird nicht mehr der
Wärmedurchgangswiderstand – der sogenannte
„R-Wert“ – des neu aufzubringenden
Dämmstoffes als maßgebliches Merkmal herangezogen.
An diese Stelle tritt die Betrachtung eines
maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten,
dem sogenannten „U-Wert“, der für das
gesamte Bauteil einschließlich der neu aufzubringenden
Dämmung nicht überschritten werden darf.
Damit ist bei Bauteilen mit bereits im Ausgangszustand
guter bis sehr guter Dämmung gegebenenfalls
eine geringere zusätzliche Dämmung als
bisher erforderlich.
Um die Qualität der durchzuführenden
energetischen Modernisierungen zu erhöhen, öffnet die
KfW das Programm 431, energieeffizient
sanieren (Sonderförderung), gleichzeitig auch für die
Durchführung einer einzigen Einzelmaßnahme.
Bisher mussten für die Inanspruchnahme einer
Baubegleitung über das Programm 431
mindestens zwei Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt
werden.
Darüber hinaus führt die KfW ab dem
01.03.2011 in allen wohnwirtschaftlichen Förderprogrammen
eine endfällige Darlehensvariante an. Diese
hat eine Kreditlaufzeit von bis zu acht Jahren
bei acht tilgungsfreien Anlaufjahren und
acht Jahren Zinsbindung. Die Mindestlaufzeit des Kredits
beträgt dabei 4 Jahre.
TORSTEN WEIDEMANN
BGH zur Mietminderung im
Gewerberaummietrecht
In seinem Urteil vom 15. Dezember 2010 (Az.
XII ZR 132/09; zur Veröffentlichung in der DWW
vorgesehen) hat der BGH entschieden, dass im
Gewerberaummietrecht die Miete nur für die
Zeiträume kraft Gesetzes gemindert wird, in
denen sich der Mangel auch erheblich auf die
Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache auswirkt.
Der Entscheidung lag folgender Rechtsstreit
zugrunde: Die Parteien haben eine Mietvertrag über
Räume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis
geschlossen. Nach dem Mietvertrag ist „eine Aufrechnung
und Zurückbehaltung des Mieters gegenüber
Forderungen auf Mietzins und Nebenkosten
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.“ Der Mieter kürzte
die Miete zunächst für den Monat September
2008 und später auch für die Monate Oktober
und November 2008, da die Räume im Sommer
wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt
nutzbar seien. Die Vermieter klagen nun auf
Zahlung der restlichen Miete für die Monate
Oktober und November 2008. Zur Zahlung der
restlichen Miete für den Monat September
2008 ist der Mieter bereits in einem
gesondert geführten Rechtsstreit verurteilt worden.
Der BGH entschied nun, dass den Vermietern
ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Miete zusteht.
Eine Minderung der Miete für die Monate
Oktober und November 2008 komme schon
deshalb nicht in Betracht, weil die
Gebrauchstauglichkeit der Mieträume in diesem Zeitraum
unstreitig nicht durch Überhitzung
beeinträchtigt und mit einer solchen Beeinträchtigung auch
nicht zu rechnen gewesen sei. Auch auf ein
Zurückbehaltungsrecht könne der Mieter sich nicht
berufen, da dieses im Mietvertrag wirksam
ausgeschlossen sei. Die entsprechende Klausel verstoße
gegenüber einem Unternehmer nicht gegen §
307 BGB.
RA GEROLD HAPP
Ferienwohnungen: Einkunftserzielungsabsicht
bei saisonaler Vermietung
Wird eine Ferienwohnung nur zu bestimmten
Zeiten zur Vermietung angeboten, beispielsweise
in der Sommersaison, im Übrigen aber selbst
oder aber überhaupt nicht genutzt und auch nicht
vermietet, muss die
Einkunftserzielungsabsicht anhand einer den Anforderungen
des BFH entsprechenden
Überschussprognose nachgewiesen werden. Dies
hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden (Urteil vom 28. Oktober 2009, Az.
IX R 30/08).
Im Streitfall hatten die Eigentümer eines
Ferienhauses die mit der Vermietung der Ferienwohnung
in Zusammenhang stehenden Werbungskosten
steuerlich geltend gemacht. Darunter fielen
auch Zinsen für einen zum Ausbau des Hauses
aufgenommenen Kredit. In den Kreditbedingungen
war die Eigennutzung der Immobilie
ausgeschlossen. Zur Vermietung der Ferienwohnung
hatten die Eigentümer einen ganzjährigen
Vermittlungsvertrag mit dem örtlichen Heimatund
Verkehrsverein geschlossen. Das Objekt war
dabei aber nur zeitweise vermietet worden. Das
Finanzamt erkannte die Verluste aus der
Vermietung des Ferienobjektes nicht an. Das anschließend
angerufene Finanzgericht sprach den Klägern
den Werbungskostenabzug zu. Aufgrund
einer nur unterdurchschnittlichen Auslastung
der Ferienimmobilie sei zwar eine Überschussprognose
zu erstellen, um die
Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen, diese falle aber
positiv aus.
So sei zu erwarten, dass nach der
Darlehenstilgung Zinsaufwendungen künftig gänzlich
entfielen.
Bei einer Steigerung der Bemühungen um die
Bekanntheit des Urlaubsortes und zu erwartenden
Änderungen des Urlaubsverhaltens erscheine
es möglich, dass dauerhaft höhere Einnahmen
als Ausgaben erzielt würden. Daher liege
Einkunftserzielungsabsicht vor.
Dem folgte der BFH nicht. Zwar sei bei einer
auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich
und typisierend von der Absicht des
Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen
Einnahmeüberschuss
zu erwirtschaften, selbst wenn sich über
längere Zeiträume ein Werbungskostenüberschuss
ergebe. Dies gelte, so die Münchner Richter,
auch bei ausschließlich an Feriengäste
vermietete und in der übrigen Zeit dafür
bereitgehaltene Ferienimmobilien, wenn deren
Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit
nicht erheblich, das heißt um mindestens 25 Prozent,
unterschreite. Habe der Steuerpflichtige die
Immobilie aber auch selbst genutzt oder sich
diese Selbstnutzung vorbehalten, ist anhand
einer Überschussprognose die Einkunftserzielungsabsicht
nachzuweisen. Für das Nichtvorliegen einer
Selbstnutzung trage der Steuerpflichtige die
Beweislast. Soweit ein Ferienobjekt nicht
durchweg das ganze Jahr über vermietet werde und
auch ortsübliche Vermietungszeiten nicht
feststellbar seien, sei das Vermieten mit einer auf Dauer
angelegten Vermietung ebenfalls nicht
vergleichbar, weshalb die Einkunftserzielungsabsicht
durch eine Überschussprognose nachzuweisen
sei, die den Anforderungen des BFH-Urteils vom
6. November 2001 (Az. IX R 97/00, DWW 2002,
S. 139 ff., vgl. hierzu auch das BMF-Schreiben vom
8. Oktober 2004, Az. IV C 3 – S 2253 –
91/04, BStBl. I 2004, S. 933 ff.) entsprechen müsse.
Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Prognose sei der Beginn
der Vermietung. Vage Vermutungen, wie sie das
Finanzgericht beispielsweise zum Entfallen
der Zinsaufwendungen oder der Steigerung der Bekanntheit
des Urlaubsgebietes angenommen hatte,
könnten nur dann in die Prognose einbezogen
werden, wenn sie auf eine belastbare
Tatsachengrundlage gestellt würden, so der BFH abschließend.
RA STEFAN WALTER
Mauerwerksentfeuchtung: technische
Empfehlungen
Grundsätzlich hängt die Wahl eines
sinnvollen Systems zur Mauerwerksentfeuchtung vom jeweiligen
Einzelobjekt ab. So sind historische Gebäude
mit sehr dicken Kelleraußenwänden aus einheitlichem
Ziegelmaterial anders zu behandeln als dünne
Wände aus einem Materialmix.
Unabhängig von einem Entfeuchtungssystem,
welches die Trocknung beschleunigt, muss die
Ursache der Feuchtigkeit analysiert und
behoben werden. Diese Untersuchung sollte ein
Sachverständiger
vornehmen. Die häufigsten Ursachen sind
aufsteigende Feuchtigkeit (kapillare Wasseraufnahme)
und Durchfeuchtung von außen durch Regen-,
Sicker- bzw. Hangwasser. Zur Abwehr
der Feuchtigkeit haben sich über Jahre
Horizontal- und Vertikalsperren bewährt. Als
Horizontalsperren
werden im Wesentlichen chemische
Bohrlochinjektionen oder mechanische Dichtungen,
wie nachträglich eingebrachte
Kunststoffbahnen oder Edelstahlbleche, verwendet.
Neben den beschriebenen
Abdichtungsmöglichkeiten gegen weiteren Feuchtigkeitseintrag
von
außen ist eine aktive Entfeuchtung der
Außenwand möglich. Diese dient dazu, die natürliche
Austrocknung zu beschleunigen. Sie ersetzt
die Feuchtigkeitssperren jedoch nicht. Dazu gibt es
elektrophysikalische Verfahren mit
strombetriebenen Trocknungsgeräten. Diese erzeugen ein
schwaches elektromagnetisches Feld und
unterbrechen die molekulare Strömung im Gemäuer.
Die gelösten Salze verstopfen die Kapillaren
und erschweren so den erneuten Aufstieg der
Feuchtigkeit.
Die Verfahren sind in der Fachwelt jedoch
umstritten, da sie nur unter bestimmten Randbedingungen
erfolgreich sind. Es muss u. a. ein
(materialabhängiger) Mindestdurchfeuchtungsgrad
von ca. 45 % vorhanden sein, damit
elektroosmotisch verursachte Feuchtigkeitsbewegungen
möglich sind. Die Trocknungen bis auf 20 %,
wie es die Ö-Norm B3355 des Österreichischen
Normungsinstituts verlangt, sind damit
prinzipiell nicht möglich. Hierbei handelt es sich um
drahtgebundene, elektrisch aktiv betriebene
Verfahren. Anlagen, die auch als passive oder
drahtlose Elektroosmose bezeichnet werden,
sind nach Auffassung der Fachwelt unwirksam.
Somit muss zwischen aktiven und passiven
elektrophysikalischen Verfahren unterschieden werden.
Die Firma ECODRY, die im Gegensatz zur Firma
Aquapol ein aktives System vertreibt (siehe
Telegramm Nr. 78
vom 15. Dezember
2010), hat uns zur Inhaltlichen Beurteilung ihres Systems
Unterlagen zur Verfügung gestellt. Nach
weiterer Recherche und Rücksprache mit Sachverständigen
können wir dazu Folgendes mitteilen:
1. Die Entfeuchtungsgeräte der Fa. ECODRY
arbeiteten mit Strom (Anschluss stellt der AG). Der
Stromverbrauch richtet sich nach der Anzahl
der eingesetzten Geräte und den Betriebsstunden.
2. Es wird ein Zielfeuchtegrad vereinbart,
der erreicht werden muss. Für den Nachweis der Entfeuchtung
erfolgen neben der Messung der
Anfangsfeuchte mehrere Messungen.
3. Nach den Untersuchungsberichten konnte
bei den Beispielobjekten historischer Gewölbekeller
sowie einer Kirche (dicke monolitische
Außenwände) unter den dort herrschenden
Randbedingungen eine deutliche
Trocknungswirkung während der Laufzeit der Geräte
nachgewiesen
werden.
BETTINA ALLEWELT